19.11.2009 BGH: Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten

 Mit seinem Urteil vom 11. November 2009 (Az. VIII 221/08, bisher nur in Gestalt einer Pressemit-teilung veröffentlicht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten der Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegbare Betriebskosten sind. Mit seiner Entscheidung widersprach der Bundesgerichtshof der wohl herrschenden Meinung der Instanzgerichte, welche die Kosten der Öltankreinigung als nicht umlagefähige Instandhaltungs-kosten eingeordnet haben. Die regelmäßig erforderlich werdende Reinigung des Öltanks diene nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz, sondern der Auf-rechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit. Daher handele es sich um laufende Kosten entspre-chend § 2 Nr. 4a BetrKV, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden. Des Weiteren seien die nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen, sondern dürften grundsätzlich nur in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.

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