


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.10.2009 die Klage der Mieterin einer genossenschaftlichen Wohnung abgewiesen, die sich gegen eine Mieterhöhung gewendet hatte, die aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutete (Az. VIII ZR 159/08). Die Klägerin hatte bei Umbaumaßnahmen wegen der Lärmbelästigung die Miete um 50% gemindert. Im Folgejahr erhöhte die Genossenschaft die Miete für die Wohnung der Klägerin von 376,20 Euro auf 410,34 Euro, jedoch nicht bei den anderen Nutzern, die alle auf eine Mietminderung verzichtet hatten. Der BGH kann darin keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz feststellen: "Aus der Berechtigung der Klägerin zur Minderung und der Unabdingbarkeit dieses Rechts folgt nicht, dass der Genossenschaft gegenüber der Klägerin eine Mieterhöhung verwehrt wäre", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Mieterin habe die Wahl zwischen der Geltendmachung der Minderung und dem freiwilligen Verzicht der Genossenschaft auf eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsarbeiten gehabt.
Quelle: IZ aktuell vom 14. Oktober 2009