


In seinem Urteil vom 6. November 2009 (Az. V ZR 73/09; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der BGH entschieden, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werde, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werde. Zudem entschied der BGH, dass § 22 Abs. 1 WEG auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Grenzabstandes durch einen Nachbarn entsprechend anwendbar sei.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Der Nachbar einer Wohnungseigentümergemeinschaft bat um die Zustimmung der Eigentümer für eine Grenzbebauung, bei der der örtlich zulässige Mindestgrenzabstand unterschritten werden sollte. Die Eigentümerversammlung beschloss bei einer Mehrheit von 847 von 1000 Stimmen dieser Grenzbebauung zuzustimmen. Diesen Beschluss focht ein Eigentümer mit einer Klage gegen die Wohnungseigentümer-gemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, an. Auf Hinweis des Gerichts teilte die Klägerin die Namen und ladungsfähigen Anschriften der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Abschluss der mündlichen Verhandlung mit.
Der BGH entschied, dass die Klage zulässig und begründet sei. Zwar habe die Klägerin innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG die Klage fälschlicherweise gegen die Eigentümergemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer erhoben. Eine Umdeutung aufgrund einer versehentlichen Falschbezeichnung scheide hier ebenfalls aus, da die Klageschrift weder auf eine Mitgliederliste Bezug nahm, noch die Vorlage einer solchen Liste ankündigte. Daher stelle die später geänderte Bezeichnung der Beklagten auch keine Berichtigung des Rubrums, sondern einen Parteiwechsel auf Seite der Beklagten dar. Ein solcher sachlich gebotener Parteiwechsel müsse jedoch nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen, sondern könne - wie hier geschehen - unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen.
Der BGH hob den Beschluss auf, da er § 22 Abs. 1 WEG widerspreche. Zwar führe die beschlossene Zustimmung zu der Unterschreitung des örtlich zulässigen Mindestgrenzabstandes nicht zu einer Veränderung der baulichen Substanz des Gemeinschaftseigentums. Zudem existiere im WEG keine explizite Regelung, wie bei einer solchen Zustimmung zu verfahren sei. Die Zustimmung führe jedoch zu einem Heranrücken der Nachbarbebauung. Dies wirke sich auf das Gemeinschaftseigentum ähnlich wie eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums aus. Daher sei § 22 Abs. 1 WEG entsprechend anzuwenden. Da der Klägerin - wie in der Vorinstanz festgestellt wurde - durch die Unterschreitung des örtlich zulässigen Mindestgrenzabstandes der Grenzbebauung des Nachbarn ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse, war der Beschluss somit aufzuheben.
RA GEROLD HAPP