


In seinem Urteil vom 13. November 2009 (Az. V ZR 10/09; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der BGH entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an das gemeinschaftliche Haus zu dulden, nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhänge, der die Antenne angebracht hat. Eine Parabolantenne dürfe jedoch nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht werden. Der Gemeinschaft stehe das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmten.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft brachte an dem Geländer vor einem Fenster ihrer Eigentumswohnung eine Parabolantenne an, um die regionalen Programme aus ihrer polnischen Heimatregion empfangen zu können. Die Eigentümergemeinschaft forderte die Miteigentümerin vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Daraufhin beschloss die Gemeinschaft, den Verwalter zu ermächtigen, nach Ablauf einer erneuten Frist zur Beseitigung einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer entsprechenden Klage zu beauftragen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist wurde die Klage erhoben.
Der BGH entschied nun, dass die übrigen Eigentümer die Beseitigung der Parabolantenne nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG verlangen können. Dies gelte auch dann, wenn der Bestand des Gebäudes nicht berührt werde. Zwar brauche die beklagte Miteigentümerin sich nicht auf den möglichen Empfang zweier in das Breitbandkabel eingespeister polnischer Sender verweisen lassen. Durch die Aufgabe der polnischen Staatsangehörigkeit sei der Schutz ihres Informationsinteresses aus Art. 5 Abs. 1 GG insoweit nicht eingeschränkt. Das Interesse, aus pol-nischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus ihrer früheren Heimat unterrichtet zu werden, sei offensichtlich. Daher müssen die übrigen Wohnungseigentümer ihr den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen. Allerdings könne die beklagte Miteigentümerin keinesfalls selber bestimmen, wo sie eine Parabolantenne anbringe. Bei der Stand-ortwahl müsse das ästhetische Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gegen das Informationsinteresse der einzelnen Eigentümerin abgewogen werden. Als Ergebnis dieser Abwägung müssen die übrigen Wohnungseigentümer zwar der Anbringung der Parabolantenne zustimmen, dürfen jedoch den konkreten Ort der Anbringung bestimmen.
RA Gerold Happ