


In seinem Urteil vom 11. Juni 2010 (Az. V ZR 174/09) hat der BGH entschieden, dass für einen Änderungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Kostenbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend ist, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt. Neben diesem Änderungsanspruch ist in der Regel für eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung kein Platz, da dieser gesetzliche Anspruch eine angemessene und interessengerechte Regelung bereitstellt.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein bebautes Grundstück wurde in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt. Zu den beiden Wohnungen im Dachgeschoss wurde in der Teilungserklärung zusätzlich jeweils ein Spitzboden zugeordnet. Die Gemeinschaftsordnung sieht eine Umlage der Betriebs-, Instandhaltungs- und aller mit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängenden Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. In der Gemeinschaftsordnung ist zudem bestimmt, dass ihre Regelungen durch einfache Mehrheitsbeschlüsse abgeändert werden kann, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen und der ein-zelne Eigentümer dadurch gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung baute nun den ihn zugeordneten Spitzboden als Wohnraum aus. In der darauffolgenden Eigentümerversammlung stelle ein anderer Eigentümer den Antrag, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohnfläche zu beschließen. Dieser Antrag wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt. Diesen Negativbeschluss focht der Eigentümer an, der den Änderungsantrag gestellt hatte.
Der BGH entscheid nun, dass dem Eigentümer kein Anspruch auf Änderung des in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Verteilungsschlüssels zustände. Zum eine lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht vor. Hierfür müsse die Kostenmehrbelastung durch den bisheri-gen Verteilungsschlüssels des klagenden Eigentümers eine unbillige Härte darstellen. Da der Wohnflächenanteil jedoch nicht um mehr als 25 Prozent von dem für die bisherige Kostenvertei-lung maßgeblichen Miteigentumsanteil abweiche, sei der für eine Unbilligkeit erforderliche Schwellenwert nicht überschritten.
Auch aus der Gemeinschaftsordnung ergebe sich nicht direkt ein solcher Anspruch. Für eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung sei zudem nach der WEG-Reform von 2007 neben dem Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kein Platz mehr. Eine eventuell bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Regelungslücke in Gemeinschaftsordnungen sei durch die Gesetzesänderung geschlossen worden.
RA GEROLD HAPP