


Informationen zur Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ)
Der 9. Mai 2011, Stichtag des Zensus 2011, rückt näher. Derzeit werden von Wohnungseigentümern und Verwaltern von Wohneigentumsanlagen Fragen zur Auskunftspflicht gestellt, bei denen es vor allem darum geht, wie die Auskunftspflichten verteilt sind. Hierzu teilt das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mit, dass Eigentümer, Verwalter und sonstige berechtigte Personen1) bei der Gebäude- und Wohnungszählung nebeneinander auskunftspflichtig sind und in der Regel den gleichen Fragebogen erhalten. Die gesetzliche Auskunftspflicht gilt dabei jeweils nur gegenüber dem Landesamt. Eine gesetzliche Auskunftspflicht der Eigentümer gegenüber den Verwaltern besteht nicht. Privatrechtlich getroffene, anderslautende Vereinbarungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer(n) bezüglich der Auskunftserteilung haben keinen Einfluss auf die individuelle gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Landesamt.
Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) dient der Erhebung von gebäude- und wohnungsstatistischen Merkmalen, wie z.B. dem Baujahr eines Gebäudes, der Wohnfläche und der Anzahl der Räume einer Wohnung. Diese Daten werden von Bund, Ländern und Ge-meinden sowie besonders von der Wohnungswirtschaft benötigt, um wohnungsbaurelevante Planungen zu unterstützen. Da die GWZ als Teilbefragung des Zensus von zentraler Bedeutung ist, hat der Gesetzgeber für die Beantwortung der Fragen eine gesetzliche Auskunfts-pflicht (§18 Abs. 2 ZensG 2011) für Eigentümer, Verwalter und sonstige berechtigte Personen 1) erlassen. Bei Eigentumswohnungen stellt sich die Auskunftspflicht in der praktischen Umsetzung wie folgt dar:
In der Regel erhält jeder Wohnungseigentümer zum Stichtag 9. Mai 2011 einen Fragebogen vom Statistischen Landesamt, in dem er sowohl nach Gebäude- wie auch Wohnungsanga-ben gefragt wird. Das Ausfüllen des Fragebogens dauert je Wohnung nur etwa 10 Minuten. Außerdem erhalten auch die jeweiligen Verwalter der Wohneigentumsanlagen den gleichen Erhebungsbogen vom Statistischen Landesamt. Für die Verwalter gilt, dass sie grundsätzlich für alle Angaben zum Gebäude und den darin befindlichen Wohnungen auskunftspflichtig sind, über die sie Kenntnis besitzen. Kann ein Verwalter zu den betreffenden Eigentums-wohnungen keine Angaben machen, ist er aufgefordert, dem Statistischen Landesamt die Namen und die Anschriften der Eigentümer zu nennen. Das Zensusgesetz enthält in Be-zug auf die Verwalter weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung die Fragen, die sie nicht beantworten können, selbst bei den Eigentümern zu erheben.
Das Landesamt weist darauf hin, dass es eine gesetzliche Auskunftspflicht allein im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Statistischem Landesamt sowie zwischen Verwalter der Wohneigentumsanlage und Statistischem Landesamt gibt. Bei der GWZ existiert keine gesetzliche Auskunftspflicht zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer. Privat-rechtlich getroffene, anderslautende Vereinbarungen zwischen Verwalter und Eigentümer(n) bezüglich der Auskunftserteilung haben keinen Einfluss auf die individuelle gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Landesamt. Ein Eigentümer, der einen Fragebogen erhält, kann seine eigene Auskunftsverpflichtung deshalb auch nicht dadurch erfüllen, dass er die Anga-ben dem Verwalter mitteilt, der diese Angaben in den an ihn als Verwalter adressierten Fra-gebogen einträgt und an das Landesamt zurücksendet.
Sollten sich zwischen Eigentümer(n) und Verwalter hinsichtlich der Vereinbarung über die Zuständigkeit bei der Auskunftserteilung gegenüber dem Statistischen Landesamt Mei-nungsverschiedenheiten und unklare Rechtsfragen ergeben, ist hierzu, wenn erforderlich, ein privater Rechtsbeistand zu konsultieren. Das Statistische Landesamt darf hierzu keine Auskunft erteilen. Weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen des Zensus wie z.B. der Auskunftspflicht oder den geforderten Merkmalen sowie den Musterfragebogen der GWZ sind im Internet unter www.statistik.bayern.de/zensus abrufbar.
1) Sonstige berechtigte Personen sind verfügungs- und nutzungsberechtigte Personen, darunter sind z.B. Erbengemeinschaften zu verstehen.
Quelle: Pressemeldung, Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung